Dieses hat erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheitswirtschaft.

Arbeitnehmerüberlassungsverträge müssen ab dem 1. April als solche gekennzeichnet werden.

Zudem muss vor Einsatzbeginn festgeschrieben werden, welche Mitarbeiter an welche Kunden überlassen werden. Ab dem gleichen Datum laufen dann auch die Fristen für die neue Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Equal Pay, also die Bezahlung von überlassenen Arbeitnehmern nach dem geltenden Tarif in dem Unternehmen des Entleihers, gilt nach neun Monaten. Damit greift Equal Pay ab dem 01.01.2018.

Diese Veränderungen werden dadurch verschärft, dass es keine Altfallregelung und keine Übergangsfristen gibt.

Schwierig wird es zudem dadurch, dass durch die neuen Regelungen die Antwort auf die Frage, ob es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt oder nicht, viel mehr als bisher von der tatsächlich erbrachten Leistung her als von dem vertraglich vereinbarten Sachverhalt beantwortet werden wird. Im Ergebnis entsteht dadurch erhebliche Rechtsunsicherheit. Beispielhaft sei hier der Einsatz von gemischten Teams zum Werkschutz bei einem produzierenden Unternehmen genannt, das sowohl aus Mitarbeitern des Auftraggebers als auch aus Mitarbeitern des Dienstleisters besteht. Durch die enge Zusammenarbeit ist nach neuer Rechtslage die Chance sehr groß, dass die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstleisters als überlassene Mitarbeiter angesehen werden. Entspricht die tatsächlich Rechtslage aber nicht der von den Vertragspartnern gewünschten Situation, so sind diese Arbeitsverhältnisse als von Beginn an zwischen dem entleihenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer zustande gekommen anzusehen.

Zwar versucht der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft BDSW auf politischem Weg eine Lösung zu finden, mit der das AÜG nicht auf die Sicherheitswirtschaft anzuwenden ist. Ob dies gelingt, ist derzeit ungewiss. Zudem ist selbst im Falle eines Erfolgs die Frage zu stellen, ob durch eine solche Regelung nur eine Ausnahme für Bewachungsaufträge geschaffen wird und wie es mit Dienstleistungsaufträgen generell aussieht, in denen es nicht um Bewachung, sondern um sonstige Tätigkeiten handelt, die auch von Sicherheitsdienstleistern erbracht werden.

Die Einordnung von teilweise seit Jahren bestehenden Dienstleistungsverträgen in Fälle von Arbeitnehmerüberlassung hat vielfältige Konsequenzen. Zum einen steht unmittelbar dahinter für ab dem 01.04.2017 festgestellte Fälle die Einforderung von Steuern und Sozialabgaben, wenn der externe Dienstleister einen niedrigeren Lohn bezahlt hat, als im Falle der Entleihung zu zahlen gewesen wäre.

Zum anderen entsteht aber auch in Bezug auf die Betriebshaftpflichtversicherung ein Problem, denn viele Dienstleister, die vermeintlich bisher keine Arbeitnehmerüberlassung erbracht haben, haben auch den dafür erforderlichen Versicherungsschutz nicht eingedeckt. Werden hier keine Anpassungen vorgenommen, so müssen die Unternehmen Schäden aus diesem Bereich selbst tragen.

Zur Verteidigung in dieser unklaren und für die gesamte Branche schädlichen Situation ist es sinnvoll, dass sich die Unternehmen durch eine Strafrechtsschutzversicherung schützen. Diese Versicherung übernimmt die Aufwendungen für die Verteidigung gegen strafrechtlich relevante Vorwürfe und gegen Ordnungswidrigkeiten. Die Notwendigkeit für die Verteidigung ergibt sich aus der Höhe der Bedrohung: Die im Falle des Nichteinhaltens von Arbeitsbedingungen bzw. des Mindestentgelts auf Basis von § 16 (2) AÜG verhängbaren Bußgelder können bis zu 500.000 € je Einzelfall betragen. Die Strafe oder die Ordnungswidrigkeit selbst sind allerdings nicht versicherbar.

Aber auch die Verteidigung gegen Ermittlungsverfahren des Zolls wegen der vermuteten Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben wegen Unterschreitung der Tariflöhne sind über diese Versicherung abgedeckt. Bei Stundensätzen von bis zu 500,00 € für Strafverteidiger wird die Verteidigung zur Klärung der Vorwürfe, die jahrelang dauern können, ein oft nicht mehr bezahlbares Risiko, was die Existenz gerade kleiner Unternehmen gefährden kann. Sowohl die Verurteilung in einer Strafsache als auch die Verhängung einer Ordnungswidrigkeit ab einer bestimmten Höhe führen zu einem Eintrag in das Gewerbezentralregister. Mit einem solchen Eintrag kann das Ordnungsamt dem Erlaubnisinhaber die Zuverlässigkeit für das Betreiben eines Bewachungsgewerbes absprechen und die Gewerbeerlaubnis entziehen. Dass die Strafrechtsschutzversicherung auch die Aufwendungen für die Verteidigung in „einfachen“ Fällen wie Körperverletzung durch Sicherheitsmitarbeiter und Fälle von drohendem Führerscheinentzug abdeckt, ist ein angenehmer Nebeneffekt.

 

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