Anlage: Entwurf einer Corona-Arbeitsschutzverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesarbeitsministerium hat den anliegenden Entwurf einer Corona-Arbeitsschutzverordnung, die am fünften Tag nach der Verkündung (im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger) in Kraft treten und bis zum 15. März 2021 gelten soll, vorgelegt. Der Entwurf ist bereits heute in die Kabinettssitzung der Bundesregierung verabschiedet worden.
Der Kabinettsentwurf sieht Folgendes vor:
1. Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb (vgl. § 2) mit Regelungen u. a. zum
• Homeoffice (§ 2 Abs. 4): Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren
Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Einzelheiten hierzu finden sich in der Verordnungsbegründung.
• Regelungen zur Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro jeder im Raum befindlichen Person, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen
(§ 2 Abs. 5). Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Maßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen,
Abtrennungen) einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
• Festlegung von kleinen Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (§ 2 Abs. 6). Reduktion der Personenkontakte zwischen den einzelnen
Arbeitsgruppen im Betriebsablauf. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten das zulassen.
2. Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2- Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken (welche in einer Anlage
zur Verordnung aufgelistet sind) zur Verfügung zu stellen, wenn
• die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können, oder
• wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, oder
• wenn bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
Die Beschäftigten haben die Masken zu tragen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit können anstelle der Bereitstellung von FFP2- oder anderen Masken abweichend ebenso wirksame Maßnahmen getroffen werden.
Weitere Informationen können Sie dem angehängten Entwurf der Kabinettsvorlage entnehmen. Laut heutigem Pressestatement des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil wird diese Verordnung aller Voraussicht nach am Freitag verkündet und tritt dementsprechend am Mittwoch, dem 27.01.2021, in Kraft. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Geschäftsleitung