Sehr geehrte Damen und Herren,
wer unter Quarantäne gestellt wird oder wegen einer eigenen Infektion nicht arbeiten darf und deshalb einen Verdienstausfall erleidet, erhält aufgrund der § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Seit dem 30. März 2020 gilt dies auch für Menschen, die wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können.
Neu ist, dass diese Entschädigung für Verdienstausfälle ab 27. April 2020 nun auch online beantragt werden kann.
Anträge stellen können Selbstständige und Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die Entschädigung auszahlen müssen. Alle Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum Antragsverfahren stehen zum Schutz vor Betrug ausschließlich auf der Internetseite unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.
Mit dem Onlineantrag können Arbeitgeber und Selbstständige alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen: Schnell, einfach und papierlos. Die Anträge werden digital an die zuständige Behörde im jeweiligen Land übermittelt. Das Online-Verfahren wurde vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem nordrhein-westfälischen Gesundheitsministerium entwickelt.
Weitere Hinweise des Bundesinnenministeriums entnehmen Sie bitte folgendem Link:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/04/entschaedigung-verdienstausfaelle.html
Mit freundlichen Grüßen
gez. Geschäftsleitung