Anlage: Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf der Grundlage der Einigung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Bundesgesundheitsministerium vom 17. Juni 2020 ist am 18. Juni 2020 eine Regelung über die Zahlung einer Corona-Prämie für Beschäftigte von Pflege-einrichtungen in Kraft getreten. Diese umfasst auch Mitarbeiter von Sicher-heitsdienstleistern, die in solchen Einrichtungen eingesetzt werden.
Nach den „Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienst-leistungsvertrages in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden (Prämien-Fest-legungen Teil 2)“ vom 15.06.2020 haben Sicherheitsmitarbeiter als „Beschäftigte, die im Wege eines Werk- oder Dienstleistungsvertrages in einem Umfang von mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflege-bedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind (insbesondere Beschäftigte in der Verwaltung, der Haustechnik, der Küche, der Gebäudereinigung, des Empfangs- und des Sicherheitsdienstes, der Garten- und Geländepflege, der Wäscherei oder der Logistik)“ einen Anspruch gegen-über ihrem Arbeitgeber in Höhe von 667,00 Euro.
Dienstleister erhalten von der sozialen Pflegeversicherung die Prämie nach Ziffer 4 als Vorauszahlung. Musterformulare für die Beantragung finden Sie hier, ein Muster zur Darlegung der Personaleinsätze gibt es hier. Gemäß Ziffer 5 (2) der Prämien-Festlegungen Teil 2 müssen die Unternehmen der zu-ständigen Pflegekasse den Betrag, den Sie für die Auszahlung der Corona-Prämien für die Beschäftigten, die bis zum
1. Juni 2020 die Voraussetzungen erfüllen, benötigen, bis zum 29. Juni 2020, 09:00 Uhr, melden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Geschäftsleitung