Anlage: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben mit Details zu den Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie zu der Anpassung von Steuervorauszahlungen (vgl. Anlage 1). Diese Maßnahmen sind Teil der gemeinsam vom Bundeswirtschaftsministerium und BMF beschlossenen Hilfsmittel für Unternehmen.
Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens:
° Unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 – unter
Darlegung ihrer Verhältnisse – Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder
fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sowie Anträge auf
Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Bei der Nachprüfung
der Voraussetzungen für Stundungen sollen die Landesfinanzbehörden „keine strengen Anforderungen“
stellen und in der Regel auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten.
° Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung
der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind zu begründen.
° Ist ein Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen, soll bis zum 31. Dezember
2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden
Steuern abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der
Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese
Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.
° Die Verwaltungsanweisungen des BMF-Schreibens sind von der Steuerverwaltung im Vollzug zu beachten
und erfolgten unter Abstimmung mit den Ländern.
Die BDA hat das Schreiben wie folgt bewertet:
Richtigerweise reagierte das BMF mit dem heutigen Schreiben auf die Notwendigkeit einer bundesweiten Regelung für die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus. Aufgrund des BMF-Schreibens können Unternehmen die steuerlichen Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen und so ihre Liquidität während der Corona-Krise verbessern. Nach Ansicht der BDA ist das BMF-Schreiben jedoch nicht vollends klärend, da es beispielsweise Begrifflichkeiten wie „mittelbar Betroffene“ nicht definiert sowie keinen Zeitraum für eine Stundung angibt. Dagegen verweist das Online-Formular des Bayerischen Landesamts für Steuern auf eine „zinslose Stundung um vorerst drei Monate“. Weiterhin besteht Klärungsbedarf über die Beantragung anderer beschlossener Steuererleichterungen wie bei der Umsatz- oder Energiesteuer.
Anbei übersenden wir Ihnen das genannte Schreiben.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Geschäftsleitung