Anlage: Beschluss Koalitionsausschuss vom 25. August 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Koalitionsausschuss der Großen Koalition in Berlin hat am 25. August 2020 folgende wesentliche Beschlüsse zum Arbeitsmarkt und zum Kurzarbeitergeld (Kug) gefasst:
• Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, längstens
bis zum 31. Dezember 2021.
• Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (Betroffenheit von mind. 10 % der Belegschaft und Verzicht auf Aufbau
negativer Arbeitszeitsalden) jeweils bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
• Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge:
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30. Juni 2021
- Hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 1. Juli 2021 bis längstens zum 31. Dezember 2021, für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021
Kurzarbeit eingeführt haben.
In der Zeit, in der nach den Krisen-Kurzarbeitergeldregelungen eine hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt, ist im Falle einer Weiterbildung
auch eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich (offenbar additive hälftige Erstattung nach § 106a SGB III). Voraussetzung ist ein
Mindeststundenumfang der Weiterbildung von über 120 Stunden sowie eine Zulassung von Träger und Qualifizierungsmaßnahme. Auf die Voraussetzung, dass
die Weiterbildung mindestens 50 % der Ausfallzeit umfassen muss (§ 106a SGB III), wird damit offenbar verzichtet.
• Verlängerung der Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten,
deren Anspruch auf Kug bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
• Verlängerung der Hinzuverdienstmöglichkeiten: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 €) sollen bis 31. Dezember 2021 generell anrechnungsfrei
bleiben, die übrigen Hinzuverdienstregelungen sollen Ende 2020 auslaufen.
• Verlängerung der Öffnung des Zugangs zum Kurzarbeitergeld für Beschäftigte in Zeitarbeit für die Verleihbetriebe bis zum 31. Dezember 2021, die bis zum
31. März 2021 in Kurzarbeit gegangen sind.
• Verlängerung der derzeit geltenden Steuererleichterungen für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021.
• Verzicht des Bundes auf mögliche Rückforderung der Bundeshilfen, die der Bundesagentur für Arbeit (BA) gewährt werden, in der Höhe der Kosten, die durch
das so verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Geschäftsleitung